Heilfürsorge für Bundespolizisten: Was sich ab November 2025 ändert

Zum 1. November 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die alle Polizeivollzugsbeamten des Bundes betrifft – egal ob bereits im Dienst oder noch in der Ausbildung. Die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) wird angepasst, und das hat direkte Auswirkungen auf die stationäre Versorgung im Krankenhaus.


Was gilt aktuell?

Polizeivollzugsbeamte des Bundes erhalten derzeit Heilfürsorge gemäß der BPolHfV. Diese deckt grundsätzlich die medizinische Versorgung ab, bringt aber schon jetzt Einschränkungen mit sich:


• Keine freie Krankenhauswahl

• Ausschluss von Privatkliniken

• Zuzahlung für ein Zweibettzimmer


Was ändert sich ab dem 1. November 2025?

Die Heilfürsorge übernimmt künftig keine zusätzlichen Wahlleistungen mehr im Krankenhaus. Das bedeutet konkret:


• Keine Kostenübernahme für Komfortleistungen wie Einzel- oder Zweibettzimmer

• Keine Erstattung für Chefarztbehandlung oder andere Sonderwünsche

• Gültig für alle – sowohl neue Polizeianwärter als auch langjährige Beamte



Was bedeutet das für die persönliche Absicherung?

Gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten oder besonderen medizinischen Anforderungen kann diese Änderung spürbare finanzielle Folgen haben. Wer weiterhin Wahlleistungen in Anspruch nehmen möchte, sollte über eine ergänzende private Krankenversicherung nachdenken.


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